Artikel 2
Offenlegung der geografischen Verteilung der Kreditrisikopositionen
Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen eines Instituts wird in dem in Tabelle 1 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und II des Anhangs II und den Bestimmungen des delegierten Rechtsakts (EU) Nr. 1152/2014 offengelegt.