Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 2 - Offenlegung der geografischen Verteilung der Kreditrisikopositionen

Artikel 2

Offenlegung der geografischen Verteilung der Kreditrisikopositionen

Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen eines Instituts wird in dem in Tabelle 1 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und II des Anhangs II und den Bestimmungen des delegierten Rechtsakts (EU) Nr. 1152/2014 offengelegt.