ANHANG II
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN STANDARDFORMATEN FÜR DIE OFFENLEGUNG
TEIL I
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
Referenzdaten
(1) |
Im Feld „Anwendungsebene“ geben die Institute die Anwendungsebene an, auf der die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Daten basieren. Beim Ausfüllen dieses Felds wählen die Institute im Einklang mit den Artikeln 6 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine der folgenden Kategorien:
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(2) |
Für die Offenlegung auf Einzelbasis gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 füllen die Institute die Tabellen 1 und 2 dieser Erläuterungen auf Einzelbasis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus. |
(3) |
Für die Offenlegung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 füllen die Institute die Tabellen 1 und 2 dieser Erläuterungen auf der Grundlage einer konsolidierten Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus. |
TEIL II
ERLÄUTERUNGEN ZU STANDARDFORMAT 1
Tabelle 1
Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen
Der Anwendungsbereich von Tabelle 1 beschränkt sich auf die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.
Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
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Zeilennummer |
Erläuterung |
010-01X |
Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Ländern Aufstellung der Länder, in denen für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentliche Kreditrisikopositionen des Instituts gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 belegen sind. Die Anzahl der Zeilen kann je nach Anzahl der Länder, in denen die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, variieren. Machen die Risikopositionen im Handelsbuch oder die ausländischen Risikopositionen weniger als 2 % seiner aggregierten risikogewichteten Positionen aus, so kann das Institut im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 entscheiden, diese Risikopositionen dem Belegenheitsort des Instituts zuzuordnen. Beinhalten die für den Belegenheitsort des Instituts offengelegten Risikopositionen Positionen aus anderen Ländern, so sollten diese eindeutig in einem Vermerk oder einer Fußnote zur Tabelle angegeben werden. |
020 |
Summe Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 010 bis 120 dieser Tabelle. |
Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
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Spaltennummer |
Erläuterung |
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010 |
Risikopositionswert der allgemeinen Kreditrisikopositionen (SA) Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014. Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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020 |
Risikopositionswert der allgemeinen Kreditrisikopositionen (IRB) Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit EBA/RTS/2013/15. Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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030 |
Summe der Kauf- und Verkaufspositionen von Risikopositionen im Handelsbuch Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen. Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014. Zeile 020 (Summe): Summe aller Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen. |
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040 |
Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) Summe folgender Elemente:
Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014. Zeile 020 (Summe): Summe des Zeitwerts aller Barmittelpositionen, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt, bestimmt im Einklang mit Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und des Nominalwerts aller Derivate, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt. |
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050 |
Risikopositionswert der Verbriefungsrisikopositionen (SA) Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014. Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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060 |
Risikopositionswert der Verbriefungsrisikopositionen (IRB) Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014. Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen imSinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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070 |
Eigenmittelanforderungen: Allgemeine Kreditrisikopositionen Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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080 |
Eigenmittelanforderungen: Risikopositionen im Handelsbuch Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das spezifische Risiko oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko. Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das spezifische Risiko oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko. |
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090 |
Eigenmittelanforderungen: Verbriefungsrisikopositionen Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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100 |
Eigenmittelanforderungen — Summe Summe der Werte in den Spalten 070, 080 und 090. Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU. |
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110 |
Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung, berechnet als Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land (Zeile 01X, Spalte 100), dividiert durch die Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU (Zeile 020, Spalte 100). Dieser Wert wird in absoluten Zahlen mit 2 Dezimalstellen offengelegt. |
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120 |
Quote des antizyklischen Kapitalpuffers In dem betreffenden Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, festgelegt im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU. Diese Spalte enthält keine Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die bereits festgelegt wurden, aber zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf den sich die Offenlegung bezieht, noch nicht anzuwenden sind. Dieser Wert wird als Prozentsatz mit derselben Anzahl an Dezimalstellen offengelegt, die im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wird. |
TEIL III
ERLÄUTERUNGEN ZU STANDARDFORMAT 2
Tabelle 2
Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Beim Ausfüllen von Tabelle 2: „Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers“ berücksichtigen die Institute die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.
Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
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Zeilennummer |
Erläuterung |
010 |
Gesamtrisikobetrag Gesamtrisikobetrag, berechnet im Einklang mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
020 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, bestimmt im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die in den Ländern Anwendung finden, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, und wird in den Zeilen 010 bis 01X der Spalte 120 in der Tabelle 1 ausgewiesen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in den einzelnen Ländern angewandte Gewichtung entspricht dem Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Hoheitsgebiet und wird in Spalte 110 der Tabelle 1 offengelegt. Dieser Wert wird als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offengelegt. |
030 |
Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, berechnet als die auf den in Zeile 010 dieser Tabelle ausgewiesenen Gesamtforderungsbetrag angewandte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, die in Zeile 020 dieser Tabelle ausgewiesen wird. |
Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
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Spaltennummer |
Erläuterung |
010 |
Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 010 bis 030 dieser Tabelle. |