Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Gemäß Artikel 440 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden in der vorliegenden Verordnung die Offenlegungspflichten für Institute in Bezug auf die Einhaltung des für sie vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU präzisiert.