Artikel 7
Berechnung der durchschnittlichen Gesamtvergütung für Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der gewährten variablen Vergütung
(1)
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Gesamtvergütung aller Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung wird die Summe der festen und der variablen Vergütung aller Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion sowie aller Mitarbeiter, die der Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU angehören, berücksichtigt.
(2)
Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine variable Vergütung, die zwar bereits gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem Wert am Tag der Gewährung und ohne Berücksichtigung der Anwendung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Diskontsatzes oder von Auszahlungskürzungen aufgrund einer Rückforderungs-, Malus- oder sonstigen Regelung angesetzt.
(3)
Alle Beträge der variablen und der festen Vergütung werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.
(4)
In der Vergütungspolitik des Instituts wird das Bezugsjahr für die variable Vergütung festgelegt, das bei der Berechnung der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird. Dieses Bezugsjahr ist entweder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die variable Vergütung gewährt wird, oder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, für das die variable Vergütung gewährt wird.