Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2021
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Artikel 3 - Kriterien für die Feststellung, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden wesentlichen Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU haben

Artikel 3

Kriterien für die Feststellung, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden wesentlichen Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU haben

Die Institute wenden im Rahmen ihrer Vergütungspolitik alle folgenden Kriterien an, um festzustellen, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben:

a) 

das Risikoprofil des wesentlichen Geschäftsbereichs;

b) 

die Verteilung des internen Kapitals zur qualitativen und quantitativen Absicherung der Risiken nach Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU;

c) 

die Risikogrenzen des wesentlichen Geschäftsbereichs;

d) 

die Risiko- und Leistungsindikatoren, die das Institut nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der Risiken des wesentlichen Geschäftsbereichs verwendet;

e) 

die einschlägigen Leistungskriterien, die das Institut nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt hat;

f) 

die Pflichten und Befugnisse der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien in dem betreffenden wesentlichen Geschäftsbereich.