Artikel 3
Kriterien für die Feststellung, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden wesentlichen Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU haben
Die Institute wenden im Rahmen ihrer Vergütungspolitik alle folgenden Kriterien an, um festzustellen, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben:
das Risikoprofil des wesentlichen Geschäftsbereichs;
die Verteilung des internen Kapitals zur qualitativen und quantitativen Absicherung der Risiken nach Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU;
die Risikogrenzen des wesentlichen Geschäftsbereichs;
die Risiko- und Leistungsindikatoren, die das Institut nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der Risiken des wesentlichen Geschäftsbereichs verwendet;
die einschlägigen Leistungskriterien, die das Institut nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt hat;
die Pflichten und Befugnisse der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien in dem betreffenden wesentlichen Geschäftsbereich.