Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2021
Änderungen
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

Managementverantwortung“ eine Situation, in der ein Mitarbeiter

a) 

einen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollaufgabe wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist;

b) 

in leitender Funktion eine der in Artikel 5 Buchstabe a aufgeführten Aufgaben wahrnimmt;

c) 

in einem großen Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen untergeordneten Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine untergeordnete Kontrollaufgabe wahrnimmt und einem Mitarbeiter untersteht, der die unter Buchstabe a genannten Zuständigkeiten hat;

2. 

Kontrollaufgabe“ eine Aufgabe, die unabhängig von den kontrollierten Geschäftsbereichen wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken des Instituts vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist; dazu gehören unter anderem Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit;

3. 

wesentlicher Geschäftsbereich“ einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a) 

er verfügt über zugewiesenes internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts im Sinne des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU oder wird von dem Institut auf andere Weise als Geschäftsbereich mit wesentlichem Einfluss auf das interne Kapital des Instituts bewertet;

b) 

er ist ein Kerngeschäftsbereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).


( 1 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).