Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2021
Änderungen
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Artikel 6 - Quantitative Kriterien

Artikel 6

Quantitative Kriterien

(1)  

Neben den Mitarbeitern, die anhand der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kriterien ermittelt wurden, gelten Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts, wenn eines der folgenden quantitativen Kriterien erfüllt ist:

a) 

den Mitarbeitern, einschließlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter, wurde im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 750 000 EUR oder mehr gewährt;

b) 

im Falle eines Instituts mit mehr als 1 000 Mitarbeitern gehören die Mitarbeiter zu den 0,3 % des Personals (auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet), denen innerhalb des Instituts auf individueller Basis im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung gewährt wurde.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten nicht, wenn das Institut feststellt, dass die beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

bei dem Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie ausschließlich berufliche Tätigkeiten ausübt und Befugnisse hat, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich;

b) 

die beruflichen Tätigkeiten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie haben im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Kriterien keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs.

(3)  
Für die Anwendung des Absatzes 2 durch ein Institut ist die vorherige Genehmigung der für die Beaufsichtigung dieses Instituts zuständigen Behörde erforderlich. Die zuständige Behörde erteilt die vorherige Genehmigung nur, wenn das Institut nachweisen kann, dass eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt ist.
(4)  
Wurde dem Mitarbeiter im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 1 000 000 EUR oder mehr gewährt, so erteilt die zuständige Behörde die vorherige Genehmigung nach Absatz 3 nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes unterrichtet die zuständige Behörde die EBA, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist vom Institut nachzuweisen und von der zuständigen Behörde zu prüfen. Außergewöhnliche Umstände sind Situationen, die ungewöhnlich und sehr selten sind oder weit über das Übliche hinausgehen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich auf den Mitarbeiter beziehen.