Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2021
Änderungen
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Artikel 2 - Anwendung der Kriterien

Artikel 2

Anwendung der Kriterien

(1)  
Wird diese Verordnung nach Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auf individueller Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils des Instituts geprüft.
(2)  
Wird diese Verordnung nach Artikel 109 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des Risikoprofils des betreffenden Mutterinstituts oder der betreffenden Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft auf konsolidierter beziehungsweise teilkonsolidierter Basis geprüft.
(3)  
Wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf individueller Basis angewendet, so wird die von dem Institut gewährte Vergütung berücksichtigt. Wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angewendet, so berücksichtigt das konsolidierende Institut die von zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen gewährte Vergütung.
(4)  
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird nur auf individueller Basis angewendet.