Artikel 2
Anwendung der Kriterien
(1)
Wird diese Verordnung nach Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auf individueller Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils des Instituts geprüft.
(2)
Wird diese Verordnung nach Artikel 109 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des Risikoprofils des betreffenden Mutterinstituts oder der betreffenden Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft auf konsolidierter beziehungsweise teilkonsolidierter Basis geprüft.
(3)
Wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf individueller Basis angewendet, so wird die von dem Institut gewährte Vergütung berücksichtigt. Wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angewendet, so berücksichtigt das konsolidierende Institut die von zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen gewährte Vergütung.
(4)
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird nur auf individueller Basis angewendet.