Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2021
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Artikel 4 - Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter

Artikel 4

Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter

Die Institute stufen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien als solche mit einem vergleichsweise ebenso wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts wie die in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter ein, wenn diese Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien eines der Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung festgelegt sind.