Artikel 6
Konsultationsverfahren
1. Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen.
2. Die von der ersuchten Behörde bereitgestellten Informationen sind nach ihrem besten Wissen vollständig, richtig und aktuell.
3. Nach Eingang eines Konsultationsersuchens teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde rechtzeitig mit, ob sie in Bezug auf die beantragten Informationen Klarstellungen benötigt.
Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.
4. Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die keine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so trägt die ersuchte Behörde dafür Sorge, die Informationen umgehend zu beschaffen und sie gemäß Artikel 5 an die ersuchende Behörde weiterzuleiten.
Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die eine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde umgehend mit.
5. Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Beantwortung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.
6. Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu dem Konsultationsprozess Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.
7. Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so stellen ersuchende und ersuchte Behörde den Austausch aller wesentlichen und relevanten Informationen sicher. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls die in den Anhängen I und II enthaltenen Muster zu nutzen.
8. Die zuständigen Behörden verwenden im Konsultationsprozess eine im Bereich der internationalen Aufsichtszusammenarbeit übliche Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats und veröffentlichen die Sprachwahl auf ihren Websites. Falls die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörden eine gemeinsame Amtssprache haben oder sich die zuständigen Behörden auf die Verwendung einer anderen Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats geeinigt haben, steht es ihnen frei, diese Sprache zu verwenden.