Artikel 5
Antwort einer ersuchten Behörde
1. Ein Konsultationsersuchen ist schriftlich unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Kontaktstellen der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 2 zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.
2. Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, Folgendes:
a) |
alle in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber; |
b) |
von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen. |
3. Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich unter Angabe triftiger Gründe für die Verzögerung mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde auf deren Antrag hin oder von sich aus über die Fortschritte auf dem Laufenden.
4. Kann die ersuchte Behörde in begründeten Fällen nicht alle nötigen Informationen innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist liefern, so
a) |
liefert sie die bereits verfügbaren Informationen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats; |
b) |
liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise — auch mündlich —, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig eingeleitet werden können. |
5. Werden die beantragten Informationen im Einklang mit Absatz 4 Buchstabe b mündlich geliefert, sind sie nachträglich gemäß Absatz 1 in schriftlicher Form zu bestätigen, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.