Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 2 - Benannte Kontaktstelle

Artikel 2

Benannte Kontaktstelle

Für die Zwecke des in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozesses benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen — in Form einer einzigen Anschrift einer zuständigen Abteilung oder eines Postfachs — für die Übermittlung von Konsultationsersuchen und anderen Korrespondenzen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und veröffentlichen diese Kontaktstellen auf ihren Websites.