Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess zwischen folgenden Parteien festgelegt:

a)

der für ein bestehendes Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, bzw. für die Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts zuständigen Behörde (der „ersuchenden Behörde“);

b)

der jeweils für den interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter zuständigen Behörde, wenn dieser interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter unter eine der Kategorien gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c der Richtlinie 2013/36/EU fällt (der „ersuchten Behörde“).