Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 3 - Konsultationsersuchen

Artikel 3

Konsultationsersuchen

1.   Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Anzeige, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Beginn des in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Beurteilungszeitraums, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

2.   Wird die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Beurteilung im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung der Aufnahme der Tätigkeit von Kreditinstituten vorgenommen, richtet die ersuchende Behörde sobald wie möglich nach Erhalt eines solchen Antrags, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Erhalt der in Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten vollständigen Informationen, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

3.   Die ersuchende Behörde übermittelt die in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal an die von der ersuchten Behörde benannte Kontaktstelle.

4.   Zur Übermittlung der in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen füllt die ersuchende Behörde das Muster in Anhang I aus und führt dabei die Einzelheiten der geplanten Beteiligung und der bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen auf.