Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Weiterleitung der Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses

Artikel 7

Weiterleitung der Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses

(1)  
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut schriftlich jede etwaige Bedingung nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mit, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats gilt.
(2)  
Werden die Tätigkeiten der Zweigstelle durch die in Absatz 1 genannten Bedingungen beschränkt, teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.