Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Übermittlung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 4

Übermittlung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.