Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
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Artikel 5 - Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 5

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Nach Eingang der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Dreimonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.
(3)  
Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.