Artikel 6
Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
(1)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes anzuzeigen, fügen eine Kopie dieser Notifizierung bei und liefern anhand des Formulars in Anhang III die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel. Die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel des notifizierenden Kreditinstituts werden sowohl für das Einzelunternehmen als auch — sofern zutreffend und für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar — für die konsolidierte Ebene übermittelt.
(2)
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Empfang der Notifizierung und geben dabei auch das Eingangsdatum an.
(3)
Nachdem die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Eingang bestätigt haben, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Kreditinstitut umgehend mit,
a)
dass sie die Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet haben;
b)
zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung erhalten haben.