Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen (1)
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ANHANG V

ANHANG V

Formular zur Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

1.    Kontaktdaten



Art der Notifizierung

Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

Aufnahmemitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut tätig werden will:

 

Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA:

 

LEI des Kreditinstituts

 

Anschrift des Hauptsitzes des Kreditinstituts:

 

Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut:

 

Telefonnummer:

 

E-Mail:

 

2.    Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich)



Nein.

Tätigkeit

Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will (In diesem Fall „X“ angeben)

Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden

Termin, zu dem die jeweilige Tätigkeit aufgenommen werden soll

1.

Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

 

 

 

2.

Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

 

 

 

3.

Finanzierungsleasing

 

 

 

4.

Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

 

 

 

4a

Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

 

 

 

4b

Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

 

 

 

4c

Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:

— Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

— Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

— Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

 

 

 

4d ()

Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

— Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

— Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

— Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

 

 

 

4e ()

— Ausgabe von Zahlungsinstrumenten

— Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen

 

 

 

4f

Finanztransfers

 

 

 

4g

Zahlungsauslösedienste

 

 

 

4h

Kontoinformationsdienste

 

 

 

5.

Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt

 

 

 

6.

Bürgschaften und Kreditzusagen

 

 

 

7.

Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:

 

 

 

7a

— Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

 

 

 

7b

— Devisen

 

 

 

7c

— Finanzterminkontrakten und Optionen

 

 

 

7d

— Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

 

 

 

7e

— Wertpapieren

 

 

 

8.

Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen

 

 

 

9.

Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen

 

 

 

10.

Geldmaklergeschäfte

 

 

 

11.

Portfolioverwaltung und -beratung

 

 

 

12.

Wertpapierverwahrung und -verwaltung

 

 

 

13.

Handelsauskünfte

 

 

 

14.

Schließfachverwaltungsdienste

 

 

 

15.

Ausgabe von E-Geld

 

 

 

(1)   

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(2)   

Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?


□Ja□Nein

(3)   

Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?


□Ja□Nein

3.    Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will



Finanzinstrumente

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

 

Nebendienstleistungen

 

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

A 8

A 9

B 1

B 2

B 3

B 4

B 5

B 6

B 7

C1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)