Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen (1)
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Artikel 8 - Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

Artikel 8

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

(1)  
Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, es sei denn, die Änderung betrifft eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle.
(2)  
Zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft, nutzen Kreditinstitute das Formular in Anhang IV. Wenn die Zweigstelle eines Kreditinstituts Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, übermittelt das betreffende Kreditinstitut eine Erklärung mit einer Auflistung der Maßnahmen, die getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.