Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
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Artikel 9 - Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Notifizierung

Artikel 9

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Notifizierung

(1)  
Nach Eingang der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sehen den in Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten zusammen, um die Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU innerhalb des darin genannten Zeitraums zu treffen.
(3)  
Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.