Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
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Artikel 10 - Weiterleitung der nach der Notifizierung getroffenen Entscheidungen

Artikel 10

Weiterleitung der nach der Notifizierung getroffenen Entscheidungen

(1)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.
(3)  
Werden in der in Absatz 2 genannten Entscheidung Bedingungen aufgeführt, die die Tätigkeiten der Zweigstelle beschränken, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.