Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
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Artikel 11 - Durchführungsverordnung 926/2014

Artikel 11

Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.