Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
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Artikel 11 - Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 11

Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.