Artikel 11
Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.