Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 06/03/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 13

Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang VI, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen.