Artikel 12
Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes
(1)
Nach Eingang der Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
(2)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.
(3)
Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.