DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 876/2013 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union sicherzustellen, ist es notwendig, die Modalitäten für die Teilnahme an den für zentrale Gegenparteien („CCPs“) eingerichteten Kollegien, die die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben erleichtern sollen, festzulegen. |
(2) |
Die Nichtteilnahme einer Zentralbank, die eine wichtige Unionswährung der über die CCP abgerechneten Finanzinstrumente emittiert, berührt nicht die Rechte dieser Zentralbank, gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Auskünfte zu verlangen und zu empfangen. |
(3) |
Die Tätigkeit einer CCP kann für eine Zentralbank angesichts der Volumen, die über eine CCP in der von dieser Zentralbank emittierten Währung abgerechnet werden, relevant sein. Ob eine Währung den Ausschlag für die Teilnahme einer Zentralbank an dem für die CCP eingerichteten Kollegium gibt, sollte jedoch danach bestimmt werden, welcher Anteil an den durchschnittlichen offenen abgerechneten Positionen der CCP auf die betreffende Währung entfällt, damit die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Größe des Kollegiums gewahrt bleibt. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die Sitzungen des Kollegiums zu einem wirkungsvollen Ergebnis führen, sollten die Ziele einer jeden Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Kollegiums klar festgelegt werden. Diese Ziele sollten den Teilnehmern zusammen mit den Unterlagen, die von der für die CCP zuständigen Behörde oder von anderen Mitgliedern des Kollegiums erstellt wurden, mit ausreichendem Vorlauf übermittelt werden, um eine wirkungsvolle Diskussion zu ermöglichen. |
(5) |
Die Kollegien dienen dazu, die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben zu erleichtern, und die Aufgaben der Mitglieder der Kollegien sowie die Zusammensetzung, die Einrichtung und das Management der Kollegien sind vom Gesetzgeber in der Verordnung als rechtliche Verpflichtungen formuliert worden und sind daher verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Über die praktische Arbeitsweise eines Kollegiums sollte von den Mitgliedern dieses Kollegiums eine schriftliche Vereinbarung angenommen werden. Um über die CCP-Kollegien hinweg die Verwendung standardmäßiger schriftlicher Vereinbarungen sicherzustellen, die empfehlenswerte Praktiken für die Arbeit des Kollegiums beinhalten, übereinstimmende Ansätze der zuständigen Behörden zu gewährleisten und die zügige Einrichtung von CCP-Kollegien innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Frist zu erleichtern, sollte die ESMA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) festgelegten Verfahren Leitlinien und Empfehlungen herausgeben. |
(6) |
Dieser Rechtsakt sollte die Befugnis der Kommission, gemäß Artikel 258 AEUV Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und gemäß den Artikel 265 und Artikel 271 Buchstabe d AEUV Klage zu erheben, unberührt lassen. |
(7) |
Um einen zeitnahen und aktuellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicherzustellen, sollte das Kollegium regelmäßig zusammentreten und seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, die Modalitäten, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die die CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einsetzt, sowie die von der zuständigen Behörde durchgeführte Bewertung der Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte und die von ihr ausgehen könnten, zu erörtern. |
(8) |
Um zu gewährleisten, dass alle Auffassungen der Mitglieder eines Kollegiums gebührend berücksichtigt werden, sollte die zuständige Behörde alles daransetzen sicherzustellen, dass jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden, die an einem Kollegium teilnehmen sollen, ausgeräumt werden, bevor die schriftliche Vereinbarung über die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums zum Abschluss gebracht wird. Sofern angebracht, sollte die ESMA den Abschluss der Vereinbarung im Rahmen ihrer Schlichterrolle erleichtern. |
(9) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(10) |
Vor der Vorlage des Entwurfs technischer Standards, auf die sich diese Verordnung stützt, hat die ESMA, sofern relevant, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: