Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/01/2021
Änderungen (3)
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Governance der Kollegien

Artikel 4

Governance der Kollegien

(1)  
Die für die CCP zuständige Behörde stellt sicher, dass die Arbeit des Kollegiums die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufgaben erleichtert.
(2)  
Das Kollegium unterrichtet die ESMA über jegliche Aufgaben, die das Kollegium gemäß Absatz 1 durchführt. Die ESMA übernimmt bei der Überwachung der von einem Kollegium durchgeführten Aufgaben eine Koordinierungsfunktion und stellt sicher, dass dessen Ziele soweit wie möglich mit den Zielen anderer Kollegien übereinstimmen.
(3)  

Die für die CCP zuständige Behörde sorgt zumindest dafür, dass

a) 

die Ziele einer jeden Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums klar festgelegt werden;

b) 

die Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegium wirkungsvoll bleiben, und trägt gleichzeitig dafür Sorge, dass alle Mitglieder des Kollegiums in vollem Umfang über die für sie relevanten Tätigkeiten des Kollegiums informiert sind;

c) 

der Zeitplan für die Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums so festgelegt wird, dass deren Ergebnisse eine Hilfe bei der Beaufsichtigung der CCP darstellen;

d) 

die CCP und andere zentrale Beteiligte sich über Rolle und Arbeitsweise des Kollegiums vollumfänglich im Klaren sind;

e) 

die Tätigkeiten des Kollegiums regelmäßig überprüft und Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls das Kollegium nicht wirkungsvoll operiert;

f) 

die Tagesordnung für eine jährliche Krisenmanagement-Planungssitzung der Mitglieder des Kollegiums, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der CCP, festgelegt wird.

(4)  

Um die Effizienz und Effektivität des Kollegiums zu gewährleisten, übernimmt die für die CCP zuständige Behörde die Funktion als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Organisation des Kollegiums. Die für die CCP zuständige Behörde führt zumindest folgende Aufgaben durch:

a) 

Aufstellung, Aktualisierung und Weiterleitung der Kontaktliste mit Angaben zu allen Mitgliedern des Kollegiums;

b) 

Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen für Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums;

c) 

Führung der Sitzungsprotokolle und Formalisierung der Aktionspunkte;

d) 

Verwaltung der Website des Kollegiums und, falls vorhanden, anderer elektronischer Mittel für den Informationsaustausch;

e) 

soweit praktikabel, Bereitstellung von Informations- und Spezialteams zur Unterstützung des Kollegiums bei dessen Aufgaben;

f) 

Verbreitung von Informationen auf geeignetem Wege unter den Mitgliedern des Kollegiums.

Für die Zwecke des Buchstaben b übermittelt die für die CCP zuständige Behörde vor jeder Sitzung des Kollegiums — mit Ausnahme von in Krisensituationen einberufenen Sitzungen — mit ausreichendem Vorlauf einen Entwurf der Tagesordnung, damit die Mitglieder des Kollegiums sich an der Festlegung der Tagesordnung beteiligen können, insbesondere durch Hinzufügen von Tagesordnungspunkten.

Die Tagesordnung wird von der für die CCP zuständigen Behörde rechtzeitig vor einer Sitzung des Kollegiums fertiggestellt und den Mitgliedern des Kollegiums übermittelt. Die für die CCP zuständige Behörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums übermitteln vor jeder Sitzung rechtzeitig alle in dieser Sitzung des Kollegiums zu berücksichtigenden Informationen.

Für die Zwecke des Buchstaben c übermittelt die für die CCP zuständige Behörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dessen Sitzungen so zeitnah wie möglich die Sitzungsprotokolle und räumt ihnen ausreichend Zeit zur Stellungnahme ein.

(5)  
Die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums wird von der für die CCP zuständigen Behörde festgelegt, die dabei Größe, Art, Umfang und Komplexität der CCP, die systemischen Auswirkungen der CCP über Rechtsräume und Währungen hinweg, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten der CCP, die äußeren Umstände und etwaige Anträge von Kollegiumsmitgliedern berücksichtigt. Anberaumt wird mindestens eine jährliche Sitzung des Kollegiums und, falls dies von der für die CCP zuständigen Behörde als notwendig erachtet wird, jeweils eine Sitzung bei jeder anstehenden Entscheidung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die für die CCP zuständige Behörde organisiert in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und der Geschäftsleitung der CCP.

Die Mitglieder des Kollegiums können beantragen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine Sitzung des Kollegiums abhält. Die für die CCP zuständige Behörde begründet jede Ablehnung eines solchen Antrags ordnungsgemäß.

(6)  
In der in Artikel 2 genannten schriftlichen Vereinbarung wird für die Sitzungen des Kollegiums ein Quorum von zwei Dritteln festgelegt.
(7)  
Die für die CCP zuständige Behörde bemüht sich sicherzustellen, dass das für eine gültige Beschlussfassung erforderliche Quorum bei jeder Sitzung des Kollegiums erreicht wird. Wird das Quorum nicht erreicht, stellt der Vorsitz sicher, dass alle zu treffenden Beschlüsse so lange zurückgestellt werden, bis das Quorum erreicht ist, wobei den in der Verordnung Nr. 648/2012 festelegten einschlägigen Fristen Rechnung getragen wird.
(8)  
Das Kollegium kann im schriftlichen Verfahren abstimmen, sofern die für die CCP zuständige Behörde dies vorschlägt oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.