Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/01/2021
Änderungen (1)
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Artikel 5a - Beiträge des Kollegiums zu Überprüfung und Bewertung

Artikel 5a

Beiträge des Kollegiums zu Überprüfung und Bewertung

(1)  
Die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Informationen werden den Mitgliedern des Kollegiums so frühzeitig übermittelt, dass sie diese Informationen vor der darauf folgenden Sitzung des Kollegiums prüfen und erörtern können.
(2)  
Die Mitglieder des Kollegiums können alle Punkte vorbringen, die im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfung oder Bewertung durch die für die CCP zuständige Behörde von Interesse sind oder Bedenken aufwerfen. Die für die CCP zuständige Behörde berücksichtigt diese vorgebrachten Punkte im Rahmen des Möglichen und teilt dem Mitglied des Kollegiums, das diese Punkte vorgebracht hat, mit, inwiefern sie berücksichtigt wurden.