Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/01/2021
Änderungen (1)
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Artikel 2 - Operative Organisation der Kollegien

Artikel 2

Operative Organisation der Kollegien

(1)  
Nachdem die für die CCP zuständige Behörde die Vollständigkeit eines Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geprüft hat, leitet sie einen Entwurf der schriftlichen Vereinbarung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Mitglieder des Kollegiums weiter. Diese schriftliche Vereinbarung sieht auch ein Verfahren für die jährliche Überprüfung vor. Sie sieht außerdem ein Änderungsverfahren vor, wonach die für die CCP zuständige Behörde oder andere Mitglieder des Kollegiums jederzeit Änderungen einbringen können, die der Billigung durch das Kollegium nach dem in diesem Artikel ausgeführten Verfahren unterliegen.
(2)  
Bringen die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 10 Kalendertagen keine Anmerkungen zum Ausdruck, fährt die für die CCP zuständige Behörde mit der Annahme der schriftlichen Vereinbarung durch das Kollegium und mit der Einrichtung des Kollegiums gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fort.
(3)  
Bringen die Mitglieder des Kollegiums Anmerkungen zu dem gemäß Absatz 1 weitergeleiteten Entwurf der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck, so übermitteln sie diese Anmerkungen zusammen mit einer eingehenden Erklärung innerhalb von 10 Kalendertagen der für die CCP zuständigen Behörde. Falls relevant, arbeitet die für die CCP zuständige Behörden einen revidierten Entwurf aus und beruft eine Sitzung ein, um die endgültige schriftliche Vereinbarung anzunehmen, wobei der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Frist Rechnung getragen wird.
(4)  
Nach Annahme der schriftlichen Vereinbarung gilt das Kollegium als eingerichtet.
(4a)  
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form.
(5)  
Alle Mitglieder des Kollegiums sind an die gemäß den Absätzen 1 bis 3 angenommene schriftliche Vereinbarung gebunden.