Aktualisiert 04/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 15/10/2025
Änderungen (4)
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Delegierte Verordnung 876/2013

Artikel 2

Operative Organisation der Kollegien

(1)  
Nach der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, dass ein Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält, leitet die für die CCP zuständige Behörde einen Entwurf der schriftlichen Vereinbarung nach Artikel 18 Absatz 5 der genannten Verordnung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmten Mitglieder des Kollegiums weiter. Diese schriftliche Vereinbarung sieht auch ein Verfahren für die mindestens einmal jährlich durchzuführende Überprüfung der Zusammensetzung des Kollegiums vor. Sie sieht außerdem ein Änderungsverfahren vor, wonach die für die CCP zuständige Behörde oder andere Mitglieder des Kollegiums jederzeit Änderungen einbringen können, die der Billigung durch das Kollegium nach dem in diesem Artikel ausgeführten Verfahren unterliegen.
(2)  
Bringen die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 10 Kalendertagen keine Anmerkungen zum Ausdruck, fährt die für die CCP zuständige Behörde mit der Annahme der schriftlichen Vereinbarung durch das Kollegium und mit der Einrichtung des Kollegiums gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fort.
(3)  
Bringen die Mitglieder des Kollegiums Anmerkungen zu dem gemäß Absatz 1 weitergeleiteten Entwurf der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck, so übermitteln sie diese Anmerkungen zusammen mit einer eingehenden Erklärung innerhalb von 10 Kalendertagen den Ko-Vorsitzen. Soweit erforderlich einigen sich die Ko-Vorsitze auf einen revidierten Entwurf, arbeiten diesen aus und berufen eine Sitzung ein, um die endgültige schriftliche Vereinbarung anzunehmen, wobei der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Frist Rechnung getragen wird.
(4)  
Nach Annahme der schriftlichen Vereinbarung gilt das Kollegium als eingerichtet.
(4a)  
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums über derartige Anträge und deren jeweiliges Ergebnis.
(5)  
Alle Mitglieder des Kollegiums sind an die gemäß den Absätzen 1 bis 3 angenommene schriftliche Vereinbarung gebunden.