Aktualisiert 04/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 15/10/2025
Änderungen (19)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 876/2013

Artikel 5

Informationsaustausch zwischen Behörden

(1)  
Jedes Mitglied des Kollegiums übermittelt den Ko-Vorsitzen rechtzeitig alle Informationen, die für die praktische Arbeitsweise des Kollegiums und für die Durchführung der wichtigsten Tätigkeiten, an denen dieses Mitglied beteiligt ist, benötigt werden. Die Ko-Vorsitze übermitteln den Mitgliedern des Kollegiums rechtzeitig ebensolche Informationen.
(2)  

 Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:

a) 

signifikante Veränderungen der Struktur und der Eigentumsverhältnisse der Gruppe der CCP;

b) 

signifikante Veränderungen der Höhe des Kapitals der CCP;

c) 

Veränderungen in Bezug auf Organisation, Geschäftsleitung, Verfahren oder Modalitäten, wenn diese Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement haben;

d) 

eine Liste der Clearingmitglieder der CCP;

e) 

Einzelheiten zu den an der Beaufsichtigung der CCP beteiligten Behörden, einschließlich etwaiger Veränderungen bei deren Verantwortlichkeiten;

f) 

Informationen über etwaige wesentliche Bedrohungen für die Fähigkeit der CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen delegierten und Durchführungsverordnungen;

g) 

Schwierigkeiten mit potenziell signifikanten Ausstrahlungseffekten;

h) 

Faktoren, die ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko nahelegen;

i) 

signifikante Entwicklungen der Finanzlage der CCP;

j) 

Frühwarnungen vor möglichen Liquiditätsproblemen oder schwere Betrugsfälle;

k) 

eingetretene Ausfälle von Mitgliedern und etwaige Folgemaßnahmen;

l) 

Sanktionen und außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen;

m) 

Berichte über Performanzprobleme oder eingetretene Zwischenfälle, einschließlich IKT- und Cybervorfälle, sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

n) 

regelmäßige Daten über die Tätigkeit der CCP, deren Umfang und Frequenz im Rahmen der in Artikel 2 beschriebenen schriftlichen Vereinbarung festzulegen sind;

o) 

Überblick über wichtige Geschäftsvorhaben, neue Produkte oder Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, einschließlich etwaiger Ausweitungen von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die die CCP gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, sowie Informationen über Änderungen der Geschäftstätigkeit der CCP;

p) 

Änderungen bei Risikomodellen und -parametern der CCP, einschließlich der in Artikel 49 Absatz 1h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Parameteränderungen sowie bei Stresstests und Backtesting der CCP;

q) 

Änderungen bei den Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP, sofern anwendbar;

r) 

Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Änderungen an der Liste der kritischen Drittdienstleister der CCP;

s) 

Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;

t) 

Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;

u) 

Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP;

v) 

alle Informationen, die für Ad-hoc-Sitzungen zwischen der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde und der CCP relevant sind, sowie alle relevanten Informationen, die im Zusammenhang mit geplanten, laufenden oder bereits durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen eingegangen sind;

w) 

alle Informationen, die für den Stand der Umsetzung von Empfehlungen oder für in Stellungnahmen der ESMA oder des Kollegiums oder in Validierungen der ESMA enthaltene Bedingungen relevant sind;

x) 

alle Informationen über die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Beiträge der ESMA und des Kollegiums gemäß Artikel 17a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen oder nicht;

y) 

eine Darstellung des jährlichen Aufsichtsprogramms der für die CCP zuständigen Behörde und dessen Umsetzung.

(3)  
Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums spiegelt deren Verantwortlichkeiten und deren Informationsbedarf wider. Um unnötige Informationsflüsse zu vermeiden, wird dafür gesorgt, dass der Informationsaustausch verhältnismäßig und risikofokussiert bleibt.
(4)  
Die in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17b Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 1d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen der für die CCP zuständigen Behörde werden dem Kollegium innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Kollegiums sie überprüfen und zur Stellungnahme des Kollegiums beitragen können.
(5)  
Die Mitglieder des Kollegiums tauschen alle Informationen über die in Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene zentrale Datenbank aus.