Artikel 5
Informationsaustausch zwischen Behörden
Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:
signifikante Veränderungen der Struktur und der Eigentumsverhältnisse der Gruppe der CCP;
signifikante Veränderungen der Höhe des Kapitals der CCP;
Veränderungen in Bezug auf Organisation, Geschäftsleitung, Verfahren oder Modalitäten, wenn diese Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement haben;
eine Liste der Clearingmitglieder der CCP;
Einzelheiten zu den an der Beaufsichtigung der CCP beteiligten Behörden, einschließlich etwaiger Veränderungen bei deren Verantwortlichkeiten;
Informationen über etwaige wesentliche Bedrohungen für die Fähigkeit der CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen delegierten und Durchführungsverordnungen;
Schwierigkeiten mit potenziell signifikanten Ausstrahlungseffekten;
Faktoren, die ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko nahelegen;
signifikante Entwicklungen der Finanzlage der CCP;
Frühwarnungen vor möglichen Liquiditätsproblemen oder schwere Betrugsfälle;
eingetretene Ausfälle von Mitgliedern und etwaige Folgemaßnahmen;
Sanktionen und außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen;
Berichte über Performanzprobleme oder eingetretene Zwischenfälle, einschließlich IKT- und Cybervorfälle, sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
regelmäßige Daten über die Tätigkeit der CCP, deren Umfang und Frequenz im Rahmen der in Artikel 2 beschriebenen schriftlichen Vereinbarung festzulegen sind;
Überblick über wichtige Geschäftsvorhaben, neue Produkte oder Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, einschließlich etwaiger Ausweitungen von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die die CCP gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, sowie Informationen über Änderungen der Geschäftstätigkeit der CCP;
Änderungen bei Risikomodellen und -parametern der CCP, einschließlich der in Artikel 49 Absatz 1h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Parameteränderungen sowie bei Stresstests und Backtesting der CCP;
Änderungen bei den Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP, sofern anwendbar;
Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Änderungen an der Liste der kritischen Drittdienstleister der CCP;
Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;
Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;
Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP;
alle Informationen, die für Ad-hoc-Sitzungen zwischen der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde und der CCP relevant sind, sowie alle relevanten Informationen, die im Zusammenhang mit geplanten, laufenden oder bereits durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen eingegangen sind;
alle Informationen, die für den Stand der Umsetzung von Empfehlungen oder für in Stellungnahmen der ESMA oder des Kollegiums oder in Validierungen der ESMA enthaltene Bedingungen relevant sind;
alle Informationen über die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Beiträge der ESMA und des Kollegiums gemäß Artikel 17a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen oder nicht;
eine Darstellung des jährlichen Aufsichtsprogramms der für die CCP zuständigen Behörde und dessen Umsetzung.