Artikel 5
Informationsaustausch zwischen Behörden
Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:
signifikante Veränderungen der Struktur und der Eigentumsverhältnisse der Gruppe der CCP;
signifikante Veränderungen der Höhe des Kapitals der CCP;
Veränderungen in Bezug auf Organisation, Geschäftsleitung, Verfahren oder Modalitäten, wenn diese Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement haben;
eine Liste der Clearingmitglieder der CCP;
Einzelheiten zu den an der Beaufsichtigung der CCP beteiligten Behörden, einschließlich etwaiger Veränderungen bei deren Verantwortlichkeiten;
Informationen über etwaige wesentliche Bedrohungen für die Fähigkeit der CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen delegierten und Durchführungsverordnungen;
Schwierigkeiten mit potenziell signifikanten Ausstrahlungseffekten;
Faktoren, die ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko nahelegen;
signifikante Entwicklungen der Finanzlage der CCP;
Frühwarnungen vor möglichen Liquiditätsproblemen oder schwere Betrugsfälle;
eingetretene Ausfälle von Mitgliedern und etwaige Folgemaßnahmen;
Sanktionen und außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen;
Berichte über Performanzprobleme oder eingetretene Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
regelmäßige Daten über die Tätigkeit der CCP, deren Umfang und Frequenz im Rahmen der in Artikel 2 beschriebenen schriftlichen Vereinbarung festzulegen sind;
Überblick über wichtige Geschäftsvorhaben, einschließlich neuer Produkte oder Dienstleistungen, die angeboten werden sollen;
Änderungen bei Risikomodell, Stresstests und Backtesting der CCP;
Änderungen bei den Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP, sofern anwendbar;
Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten;
Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;
Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;
Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP.