Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/01/2021
Änderungen (6)
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Artikel 5 - Informationsaustausch zwischen Behörden

Artikel 5

Informationsaustausch zwischen Behörden

(1)  
Jedes Mitglied des Kollegiums übermittelt der für die CCP zuständigen Behörde rechtzeitig alle Informationen, die für die praktische Funktionsweise des Kollegiums und für die Durchführung der wichtigsten Tätigkeiten, an denen das Mitglied beteiligt ist, benötigt werden. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums rechtzeitig ebensolche Informationen.
(2)  

 Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums mindestens folgende Informationen:

a) 

signifikante Veränderungen der Struktur und der Eigentumsverhältnisse der Gruppe der CCP;

b) 

signifikante Veränderungen der Höhe des Kapitals der CCP;

c) 

Veränderungen in Bezug auf Organisation, Geschäftsleitung, Verfahren oder Modalitäten, wenn diese Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement haben;

d) 

eine Liste der Clearingmitglieder der CCP;

e) 

Einzelheiten zu den an der Beaufsichtigung der CCP beteiligten Behörden, einschließlich etwaiger Veränderungen bei deren Verantwortlichkeiten;

f) 

Informationen über etwaige wesentliche Bedrohungen für die Fähigkeit der CCP zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen delegierten und Durchführungsverordnungen;

g) 

Schwierigkeiten mit potenziell signifikanten Ausstrahlungseffekten;

h) 

Faktoren, die ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko nahelegen;

i) 

signifikante Entwicklungen der Finanzlage der CCP;

j) 

Frühwarnungen vor möglichen Liquiditätsproblemen oder schwere Betrugsfälle;

k) 

eingetretene Ausfälle von Mitgliedern und etwaige Folgemaßnahmen;

l) 

Sanktionen und außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen;

m) 

Berichte über Performanzprobleme oder eingetretene Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

n) 

regelmäßige Daten über die Tätigkeit der CCP, deren Umfang und Frequenz im Rahmen der in Artikel 2 beschriebenen schriftlichen Vereinbarung festzulegen sind;

o) 

Überblick über wichtige Geschäftsvorhaben, einschließlich neuer Produkte oder Dienstleistungen, die angeboten werden sollen;

p) 

Änderungen bei Risikomodell, Stresstests und Backtesting der CCP;

q) 

Änderungen bei den Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP, sofern anwendbar;

r) 

Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten;

s) 

Änderungen bei den Teilnahmevoraussetzungen, den Clearingmitgliedschafts- und den Kontotrennungsmodellen der CCP;

t) 

Änderungen bei den Verfahren der CCP für das Ausfallmanagement sowie Berichte über die von der CCP gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführten Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds;

u) 

Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP.

(3)  
Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums spiegelt deren Verantwortlichkeiten und deren Informationsbedarf wider. Um unnötige Informationsflüsse zu vermeiden, wird dafür gesorgt, dass der Informationsaustausch verhältnismäßig und risikofokussiert bleibt.
(4)  
Die Mitglieder des Kollegiums ziehen für die Informationsübermittlung die wirkungsvollsten Wege in Erwägung, um einen kontinuierlichen, rechtzeitigen und verhältnismäßigen Informationsaustausch zu gewährleisten.
(5)  
Der Risikobewertungsbericht, der von der für die CCP zuständigen Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erstellen ist, wird dem Kollegium innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Kollegiums diesen Bericht überprüfen und erforderlichenfalls dazu beitragen können.
(6)  
Die Mitglieder des Kollegiums tauschen vertrauliche Informationen über sichere Kommunikationswege und in gleichem Umfang aus.