Artikel 1
Bestimmung der wichtigsten Währungen
(1)
Die wichtigsten Unionswährungen werden auf der Grundlage des relativen Anteils der einzelnen Währungen an den durchschnittlichen offenen Tagesendpositionen der CCP für alle von ihr abgerechneten Finanzinstrumente ermittelt, der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnet wird.
(2)
Die wichtigsten Unionswährungen sind die drei Währungen mit dem höchsten nach Absatz 1 berechneten relativen Anteil, sofern jeder dieser Anteile mehr als 10 % beträgt.
(3)
Die Berechnung des relativen Anteils der Währungen wird auf Jahresbasis durchgeführt.