Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/01/2021
Änderungen
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Artikel 6 - Freiwillige Teilung und Delegation von Aufgaben

Artikel 6

Freiwillige Teilung und Delegation von Aufgaben

(1)  
Die Mitglieder des Kollegiums verständigen sich auf die ausführlichen Bedingungen etwaiger spezifischer Vereinbarungen über eine Delegation von Aufgaben und etwaiger Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben auf andere Mitglieder, insbesondere wenn diese dazu führen, dass die wichtigsten Aufsichtsaufgaben eines Mitglieds delegiert werden.
(2)  

Die Parteien, die spezifische Delegationsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben schließen, verständigen sich auf ausführliche Bedingungen, die zumindest folgende Aspekte abdecken:

a) 

die spezifischen Tätigkeiten in eindeutig festgelegten Bereichen, die übertragen oder delegiert werden sollen;

b) 

die anzuwendenden Verfahren und Prozesse;

c) 

die Rolle und Verantwortlichkeiten jeder Partei;

d) 

die Art der zwischen den Parteien auszutauschenden Informationen.

(3)  
Mit der Teilung und Delegation von Aufgaben wird keine Veränderung der Zuweisung der Entscheidungsbefugnis der für die CCP zuständigen Behörde bezweckt.