Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/01/2021
Änderungen (2)
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Artikel 3 - Teilnahme an den Kollegien

Artikel 3

Teilnahme an den Kollegien

(1)  
Erhält ein Kollegium ein Auskunftsersuchen einer zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dem Kollegium nicht angehört, entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Anhörung des Kollegiums über das geeignetste Verfahren für die Übermittlung und Anforderung von Auskünften an bzw. von Behörden, die nicht dem Kollegium angehören.
(2)  
Jedes Mitglied des Kollegiums benennt für die Sitzungen des Kollegiums einen Teilnehmer und kann einen stellvertretenden Teilnehmer benennen, mit Ausnahme der für die CCP zuständigen Behörde, die weitere Teilnehmer benötigen könnte, welche kein Stimmrecht erhalten.
(3)  
Wird eine der ermittelten wichtigsten Unionswährungen von mehr als einer Zentralbank emittiert, benennen die betroffenen Zentralbanken einen einzigen Vertreter als Teilnehmer am Kollegium.
(4)  
Ist eine Behörde aufgrund von mehr als einem der Buchstaben c bis i des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Teilnahme am Kollegium berechtigt, kann sie weitere, nicht stimmberechtigte Teilnehmer benennen.
(5)  
Wurde gemäß diesem Artikel von einem Mitglied des Kollegiums mehr als ein Teilnehmer benannt oder gehören dem Kollegium mehr Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat an als die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mögliche Höchstzahl stimmberechtigter Mitglieder, teilt dieses Mitglied bzw. teilen diese Mitglieder des Kollegiums dem Kollegium mit, welche Teilnehmer Stimmrechte ausüben.
(6)  
Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann die EZB zwei stimmberechtigte Teilnehmer benennen, wenn sie sowohl nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe h des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Mitglied des Kollegiums ist.