Artikel 23
Kommunikation
(1)
Eine CCP verfügt über einen Kommunikationsplan, in dem dokumentiert ist, wie die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die relevanten externen Interessenvertreter, einschließlich der zuständigen Behörden, Clearingmitglieder, Kunden, Abwicklungsstellen, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Handelsplätze, im Krisenfall angemessen informiert werden.
(2)
Die Szenarioanalyse, die Risikoanalyse, die Überprüfungen sowie die Ergebnisse der Überwachung und Tests werden dem Leitungsorgan vorgelegt.