Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Kommunikation

Artikel 23

Kommunikation

(1)  
Eine CCP verfügt über einen Kommunikationsplan, in dem dokumentiert ist, wie die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die relevanten externen Interessenvertreter, einschließlich der zuständigen Behörden, Clearingmitglieder, Kunden, Abwicklungsstellen, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Handelsplätze, im Krisenfall angemessen informiert werden.
(2)  
Die Szenarioanalyse, die Risikoanalyse, die Überprüfungen sowie die Ergebnisse der Überwachung und Tests werden dem Leitungsorgan vorgelegt.