Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 22 - Krisenbewältigung

Artikel 22

Krisenbewältigung

(1)  
Eine CCP verfügt über eine Funktion zur Krisenbewältigung, die in Notsituationen tätig wird. Das Verfahren zur Krisenbewältigung muss präzise und schriftlich dokumentiert sein. Die Krisenbewältigungsfunktion wird vom Leitungsorgan überwacht, das regelmäßig Berichte über die Funktion erhält und prüft.
(2)  
Die Krisenbewältigungsfunktion umfasst gut strukturierte und klare Verfahren zur Steuerung der internen und externen Kommunikation im Krisenfall.
(3)  
Nach einem Krisenereignis überprüft die CCP, wie die Situation bewältigt wurde. Bei der Überprüfung werden gegebenenfalls Beiträge von Clearingmitgliedern und anderen externen Interessenvertretern mit einbezogen.