Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 18 - Business-Impact-Analyse

Artikel 18

Business-Impact-Analyse

(1)  
Eine CCP führt eine Business-Impact-Analyse durch, die darauf ausgelegt ist, die für die Gewährleistung der Dienste der CCP wesentlichen Geschäftsfunktionen zu ermitteln. Im Rahmen der Analyse wird auch die Kritikalität dieser Funktionen für andere Institute und Funktionen der Finanzinfrastruktur untersucht.
(2)  
Eine CCP verwendet eine szenariobasierte Risikoanalyse, um zu ermitteln, wie sich verschiedene Szenarien auf die Sicherheit ihrer wesentlichen Geschäftsfunktionen auswirken.
(3)  
Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigt eine CCP die Abhängigkeiten von externen Dienstleistern, einschließlich von Versorgungsdiensten. Eine CCP ergreift Maßnahmen, um derartige Abhängigkeiten durch angemessene vertragliche und organisatorische Modalitäten zu steuern.
(4)  
Die Business-Impact-Analyse und die Szenarioanalyse werden aktualisiert und mindestens jährlich sowie nach Zwischenfällen oder wesentlichen organisatorischen Änderungen geprüft. Bei den Analysen werden alle relevanten Entwicklungen, auch marktbezogene und technologische Entwicklungen, berücksichtigt.