Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 19 - Katastrophenmanagement

Artikel 19

Katastrophenmanagement

(1)  
Eine CCP sorgt für Vorkehrungen, die in Katastrophensituationen die Fortführung der wesentlichen Funktionen der CCP gewährleisten. Diese Vorkehrungen regeln zumindest die Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen, die Höchstdauer eines Ausfalls der wesentlichen Funktionen, den Fall eines Failover und die Wiederherstellung an einem sekundären Standort.
(2)  
Eine CCP unterhält einen sekundären Bearbeitungsstandort, an dem die Fortführung aller wesentlichen Funktionen der CCP genau wie am primären Standort gewährleistet werden kann. Das geografische Risikoprofil des sekundären Standorts unterscheidet sich von dem des primären Standorts.
(3)  
Eine CCP unterhält einen sekundären Geschäftsstandort oder verfügt zumindest über einen unmittelbaren Zugang zu einem solchen Standort, damit die Mitarbeiter die Fortführung der Dienste sicherstellen können, falls dies am primären Geschäftsstandort nicht möglich ist.
(4)  
Die CCP erwägt die Einrichtung zusätzlicher Bearbeitungsstandorte, insbesondere, falls die unterschiedlichen Risikoprofile des primären und des sekundären Standorts nicht hinreichend gewährleisten, dass die Ziele der CCP hinsichtlich der Fortführung des Geschäftsbetriebs in allen Szenarien erreicht werden können.