Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 21 - Aufrechterhaltung

Artikel 21

Aufrechterhaltung

(1)  
Eine CCP sorgt für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ihrer Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, um sämtliche wesentlichen Funktionen und die am besten geeignete Strategie zur Wiederherstellung dieser Funktionen zu berücksichtigen.
(2)  
Eine CCP sorgt für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ihres Notfallwiederherstellungsplans, um die am besten geeignete Strategie zur Wiederherstellung aller wesentlichen Funktionen zu berücksichtigen.
(3)  
Die Aktualisierungen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans tragen den Testergebnissen und den im Rahmen unabhängiger Prüfungen, sonstiger Prüfungen und Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen Rechnung. Die CCP überprüfen ihre Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan nach jeder wesentlichen Unterbrechung, um deren Ursachen und etwaige erforderliche Verbesserungen an den Abläufen der CCP, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und am Notfallwiederherstellungsplan zu ermitteln.