Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Übermittlung von Angaben zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 4

Übermittlung von Angaben zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden benennen für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen eine einzige Kontaktstelle. Die zuständigen Behörden teilen allen anderen zuständigen Behörden die Angaben zu dieser Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mit.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse oder ein entsprechend angegebener anderer Kommunikationskanal für den Empfang von Mitteilungen an jedem Arbeitstag eingesehen wird.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen per E-Mail oder, wenn andere Kommunikationskanäle gewählt werden, in einem maschinenlesbaren Format an die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.