Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben

Artikel 2

Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den AIFM die in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben übermitteln können.

(2)   AIFM übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.