Artikel 2
Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den AIFM die in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben übermitteln können.
(2) AIFM übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.