Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft seit 14/04/2024

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (8)
25/03/2024
Durchführungsverordnung 2024/913 veröffentlicht im ABl.
15/12/2022
ESMA34/45/1648
Finaler Entwurf veröffentlicht
17/05/2022
ESMA34/45/1471
Konsultation veröffentlicht
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Durchführungsverordnung 2024/913

Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben

ErwägungsgründeArtikel 1 - Form und Inhalt der Muster für AnzeigeschreibenArtikel 2 - Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten AngabenArtikel 3 - Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen BehördenArtikel 4 - Übermittlung von Angaben zwischen den zuständigen BehördenArtikel 5 - Inkrafttreten und AnwendungANHANG IANHANG II - Muster für das Anzeigeschreiben bezüglich des grenzüberschreitenden Vertriebs von EU-AIF gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EUANHANG III - Muster des Anzeigeschreibens, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verwalten bzw. eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten willANHANG IV - Bescheinigung über die Zulassung eines AIFM gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EUANHANG V - Muster des Anzeigeschreibens bezüglich der für eine Zweigniederlassung verantwortlichen Personen, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will