ANHANG III
Muster des Anzeigeschreibens, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verwalten bzw. eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will
ANZEIGESCHREIBEN
MITTEILUNG EINES AIFM ÜBER DIE GEPLANTE VERWALTUNG VON AIF MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS SEINEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT GEMÄẞ ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2011/61/EU ODER DIE GEPLANTE ERRICHTUNG EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE.
IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(en))
Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?
Ja ☐ Nein ☐
Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ____________________
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL 1 — |
Angaben zum AIFM |
TEIL 2 — |
Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen |
Abschnitt 1: |
Geschäftsplan |
Abschnitt 2: |
Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen |
TEIL 3 — |
Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung auszuüben |
Abschnitt 1: |
Zweigniederlassung |
Abschnitt 2: |
Geschäftsplan der Zweigniederlassung |
Abschnitt 3: |
Operative Struktur der Zweigniederlassung |
Abschnitt 4: |
Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle |
TEIL 1
Angaben zum AIFM
Angaben zum AIFM |
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AIFM (1) |
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LEI des AIFM (1) |
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Nationale Kennnummer des AIFM (sofern vorhanden) (1) |
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Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (1) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Laufzeit des AIFM (sofern zutreffend) |
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Angaben zur Website des AIFM |
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Kontaktdaten der Abteilung (oder Kontaktstelle) des AIFM, die für das Anzeigeschreiben zuständig ist |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Angaben zu Dritten (sofern der AIFM oder der intern verwaltete AIF einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat) |
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Dritter |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (2) |
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Name der Stelle |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei dem AIFM, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist. |
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TEIL 2
Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen
Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn der AIFM die Ausübung seiner Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beabsichtigt. Beabsichtigt der AIFM, seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich über eine Zweigniederlassung auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 3 auszufüllen.
Abschnitt 1: Geschäftsplan
Bitte machen Sie Angaben zum Umfang der Tätigkeiten des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat.
Anlageverwaltung
☐ |
Portfoliomanagement |
☐ |
Risikomanagement |
Administrative Tätigkeiten
☐ |
gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen |
☐ |
Bearbeitung von Kundenanfragen |
☐ |
Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen |
☐ |
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften |
☐ |
Führung des Anlegerregisters |
☐ |
Gewinnausschüttung |
☐ |
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen |
☐ |
Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate |
☐ |
Führung von Aufzeichnungen |
☐ |
Vertrieb |
☐ |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF |
Wertpapier- und Nebendienstleistungen
☐ |
Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger |
☐ |
Anlageberatung |
☐ |
Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen |
☐ |
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben
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Abschnitt 2: Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen
Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle alle verfügbaren Angaben über die bestehenden AIF, die der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat zu verwalten beabsichtigt. Handelt es sich bei einem AIF um einen AIF-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den AIF in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat verwaltet werden soll, und nicht auf den AIF-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.
Name des AIF, der im Aufnahmemitgliedstaat verwaltet werden soll |
Datum der Eintragung oder Konstituierung (sofern zutreffend) |
Rechtsform des AIF (3) |
LEI des AIF (sofern vorhanden) |
Name der Verwahrstelle des AIF |
Laufzeit des AIF |
Nationale Kennnummer des AIF (sofern vorhanden) |
Name des AIF-Dachfonds (sofern zutreffend) |
Anlagestrategie des AIF (4) |
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Master-Feeder-Strukturen (sofern zutreffend):
Name des Master-AIF oder des/der Teilfonds |
LEI des Master-AIF oder des/der Teilfonds (sofern zutreffend) |
AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF) |
LEI des AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF und sofern zutreffend) |
Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des AIF) |
Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF) |
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TEIL 3
Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können
Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt. Beabsichtigt der AIFM, seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist dieser Teil frei zu lassen.
Abschnitt 1: Zweigniederlassung
Angaben zur Zweigniederlassung |
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Name der Zweigniederlassung (5) |
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Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (sofern vorhanden) (5) |
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Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden) (5) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) (5) |
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Angaben zur Website der Zweigniederlassung (falls abweichend von der Website des AIFM) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle), bei der in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, Unterlagen angefordert werden können |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Abschnitt 2: Geschäftsplan der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:
Anlageverwaltung
☐ |
Portfoliomanagement |
☐ |
Risikomanagement |
Administrative Tätigkeiten
☐ |
gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen |
☐ |
Bearbeitung von Kundenanfragen |
☐ |
Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen |
☐ |
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften |
☐ |
Führung des Anlegerregisters |
☐ |
Gewinnausschüttung |
☐ |
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen |
☐ |
Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate |
☐ |
Führung von Aufzeichnungen |
☐ |
Vertrieb |
☐ |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF |
Wertpapier- und Nebendienstleistungen
☐ |
Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341, mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger |
☐ |
Anlageberatung |
☐ |
Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen |
☐ |
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben |
Abschnitt 3: Operative Struktur der Zweigniederlassung
Beschreibung des von dem AIFM auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Risikomanagementverfahrens gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 |
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Beschreibung der funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung |
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Beschreibung der Stellung der Zweigniederlassung in der Unternehmensstruktur des AIFM bzw. der Gruppe, wenn der AIFM einer Gruppe angehört |
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Beschreibung der Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung gegenüber dem Hauptsitz des AIFM |
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Übersicht über die auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 der Kommission (6) |
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Beschreibung der Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen mit Dritten über die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeführten Tätigkeiten |
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Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fallen, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist |
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Beschreibung der eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
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Bitte übermitteln Sie Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen für die ersten 36 Monate. |
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Abschnitt 4: Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle
Dieser Abschnitt ist bei einer erstmaligen Mitteilung nicht auszufüllen. Er ist nur auszufüllen, wenn Angaben aktualisiert werden und die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung beabsichtigt ist.
Einzelheiten und Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen im Aufnahmemitgliedstaat geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen |
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Zeitplan für die vorgesehene Einstellung |
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Datum |
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Name und Funktion der/des Unterzeichnenden |
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Unterschrift |
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(1) Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.
(2) Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle beim AIFM oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.
(3) Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des AIF-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.
(4) Bitte geben Sie die vorherrschende AIF-Art und die Aufschlüsselung der Anlagestrategien gemäß dem Formblatt in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 an.
(5) Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen, sofern Angaben zur Zweigniederlassung gemacht werden.
(6) (1) Delegierte Verordnung (EU) 2024/… der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) zu übermitteln sind (2024/912/oj" >ABl. L, 2024/912, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/912/oj).