Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG III - Muster des Anzeigeschreibens, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verwalten bzw. eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will

ANHANG III

Muster des Anzeigeschreibens, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verwalten bzw. eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will

ANZEIGESCHREIBEN

MITTEILUNG EINES AIFM ÜBER DIE GEPLANTE VERWALTUNG VON AIF MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS SEINEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT GEMÄẞ ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2011/61/EU ODER DIE GEPLANTE ERRICHTUNG EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE.

IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(en))

Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?

Ja ☐ Nein ☐

Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ____________________

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1 —

Angaben zum AIFM

TEIL 2 —

Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen

Abschnitt 1:

Geschäftsplan

Abschnitt 2:

Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen

TEIL 3 —

Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung auszuüben

Abschnitt 1:

Zweigniederlassung

Abschnitt 2:

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Abschnitt 3:

Operative Struktur der Zweigniederlassung

Abschnitt 4:

Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

TEIL 1

Angaben zum AIFM

Angaben zum AIFM

AIFM (1)

 

LEI des AIFM (1)

 

Nationale Kennnummer des AIFM (sofern vorhanden) (1)

 

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (1)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Laufzeit des AIFM (sofern zutreffend)

 

Angaben zur Website des AIFM

 


Kontaktdaten der Abteilung (oder Kontaktstelle) des AIFM, die für das Anzeigeschreiben zuständig ist

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Angaben zu Dritten (sofern der AIFM oder der intern verwaltete AIF einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

Dritter

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (2)

Name der Stelle

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei dem AIFM, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

 

TEIL 2

Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen

Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn der AIFM die Ausübung seiner Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beabsichtigt. Beabsichtigt der AIFM, seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich über eine Zweigniederlassung auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 3 auszufüllen.

Abschnitt 1:   Geschäftsplan

Bitte machen Sie Angaben zum Umfang der Tätigkeiten des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat.

Anlageverwaltung

Portfoliomanagement

Risikomanagement

Administrative Tätigkeiten

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

Bearbeitung von Kundenanfragen

Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Führung des Anlegerregisters

Gewinnausschüttung

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate

Führung von Aufzeichnungen

Vertrieb

Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF

Wertpapier- und Nebendienstleistungen

Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger

Anlageberatung

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben

Beschreibung der Strategie des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat (z. B. Angabe des erwarteten Geschäftsvolumens, der Kategorien von Anlegern, mit denen der AIFM Geschäfte machen wird, und in welcher Form der AIFM diese Anleger akquirieren und mit ihnen Geschäfte betreiben wird)

 

Übersicht über die Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen mit Dritten über die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeführten Tätigkeiten

 

Abschnitt 2:   Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle alle verfügbaren Angaben über die bestehenden AIF, die der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat zu verwalten beabsichtigt. Handelt es sich bei einem AIF um einen AIF-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den AIF in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat verwaltet werden soll, und nicht auf den AIF-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

Name des AIF, der im Aufnahmemitgliedstaat verwaltet werden soll

Datum der Eintragung oder Konstituierung (sofern zutreffend)

Rechtsform des AIF (3)

LEI des AIF (sofern vorhanden)

Name der Verwahrstelle des AIF

Laufzeit des AIF

Nationale Kennnummer des AIF (sofern vorhanden)

Name des AIF-Dachfonds (sofern zutreffend)

Anlagestrategie des AIF (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Master-Feeder-Strukturen (sofern zutreffend):

Name des Master-AIF oder des/der Teilfonds

LEI des Master-AIF oder des/der Teilfonds (sofern zutreffend)

AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF)

LEI des AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF und sofern zutreffend)

Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des AIF)

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 3

Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können

Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt. Beabsichtigt der AIFM, seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist dieser Teil frei zu lassen.

Abschnitt 1:   Zweigniederlassung

Angaben zur Zweigniederlassung

Name der Zweigniederlassung (5)

 

Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (sofern vorhanden) (5)

 

Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden) (5)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) (5)

 

Angaben zur Website der Zweigniederlassung (falls abweichend von der Website des AIFM)

 


Abteilung (oder Kontaktstelle), bei der in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, Unterlagen angefordert werden können

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 

Abschnitt 2:   Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:

Anlageverwaltung

Portfoliomanagement

Risikomanagement

Administrative Tätigkeiten

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

Bearbeitung von Kundenanfragen

Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Führung des Anlegerregisters

Gewinnausschüttung

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate

Führung von Aufzeichnungen

Vertrieb

Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF

Wertpapier- und Nebendienstleistungen

Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341, mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger

Anlageberatung

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben

Abschnitt 3:   Operative Struktur der Zweigniederlassung

Beschreibung des von dem AIFM auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Risikomanagementverfahrens gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013

 


Beschreibung der funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung

 


Beschreibung der Stellung der Zweigniederlassung in der Unternehmensstruktur des AIFM bzw. der Gruppe, wenn der AIFM einer Gruppe angehört

 


Beschreibung der Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung gegenüber dem Hauptsitz des AIFM

 


Übersicht über die auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 der Kommission (6)

 


Beschreibung der Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen mit Dritten über die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeführten Tätigkeiten

 


Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fallen, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist

 


Beschreibung der eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

 


Bitte übermitteln Sie Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen für die ersten 36 Monate.

 

Abschnitt 4:   Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

Dieser Abschnitt ist bei einer erstmaligen Mitteilung nicht auszufüllen. Er ist nur auszufüllen, wenn Angaben aktualisiert werden und die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung beabsichtigt ist.

Einzelheiten und Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen im Aufnahmemitgliedstaat geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen

 


Zeitplan für die vorgesehene Einstellung

 


Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


(1)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

(2)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle beim AIFM oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

(3)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des AIF-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

(4)  Bitte geben Sie die vorherrschende AIF-Art und die Aufschlüsselung der Anlagestrategien gemäß dem Formblatt in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 an.

(5)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen, sofern Angaben zur Zweigniederlassung gemacht werden.

(6)  (1) Delegierte Verordnung (EU) 2024/… der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) zu übermitteln sind (2024/912/oj" >ABl. L, 2024/912, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/912/oj).