Artikel 3
Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM verwenden für die in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannte Bescheinigung das Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.