ANHANG II
Muster für das Anzeigeschreiben bezüglich des grenzüberschreitenden Vertriebs von EU-AIF gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU
ANZEIGESCHREIBEN
MITTEILUNG ÜBER DEN GEPLANTEN VERTRIEB VON ANTEILEN EINES AIF ODER VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM VON DIESEM AIFM VERWALTETEN AIF GEMÄẞ ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2011/61/EU (AIFM-RICHTLINIE) (1).
IN ______________________________________(Aufnahmemitgliedstaat(en))
Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?
Ja ☐ Nein ☐
Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ___________________
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL 1 — |
AIFM oder intern verwalteter AIF |
Abschnitt 1: |
Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF |
Abschnitt 2: |
Einrichtungen für Kleinanleger (sofern zutreffend) |
TEIL 2 — |
AIF, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen |
Abschnitt 1: |
Angaben zum AIF |
Abschnitt 2: |
Vorkehrungen für den Vertrieb von AIF-Anteilen |
Abschnitt 3: |
Anlagen |
TEIL 1
AIFM oder intern verwalteter AIF
Abschnitt 1: Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF
AIFM oder intern verwalteter AIF |
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AIFM oder intern verwalteter AIF (2) |
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LEI des AIFM oder des intern verwalteten AIF (2) |
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Nationale Kennnummer des AIFM oder des intern verwalteten AIF (sofern vorhanden) (2) |
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Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder des intern verwalteten AIF (2) |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Laufzeit des AIFM oder des intern verwalteten AIF (sofern zutreffend) |
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Angaben zur Website des AIFM oder des intern verwalteten AIF |
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Kontaktdaten der Abteilung (oder Kontaktstelle) des AIFM oder des intern verwalteten AIF, die für die Erstellung des Anzeigeschreibens zuständig ist |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Angaben zu Dritten (sofern der AIFM oder der intern verwaltete AIF einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat) |
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Dritter |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (3) |
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Name der Stelle |
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Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) |
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Abteilung (oder Kontaktstelle) |
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Telefonnummer |
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E-Mail-Adresse |
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Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei dem AIFM oder dem intern verwalteten AIF, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist. |
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Abschnitt 2: Einrichtungen für Kleinanleger (sofern zutreffend)
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU dürfen EU-AIFM in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat Anteile der von ihnen verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger vertreiben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten AIFM gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU gestatten, Anteile der von ihnen verwalteten AIF in ihrem Hoheitsgebiet auch an Kleinanleger zu vertreiben.
Die Angaben zu Einrichtungen für Kleinanleger müssen ausgefüllt werden, wenn der Vertrieb der AIF sich an Kleinanleger richtet.
Bitte machen Sie in der folgenden Tabelle gemäß Anhang IV Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU Angaben zu den Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der in Artikel 43a Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Aufgaben zuständig sind:
Aufgabe der Einrichtung |
Angaben zu den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Einrichtungen |
Name/Rechtsform/eingetragener Gesellschaftssitz/Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Korrespondenz mit der die Einrichtungen bereitstellenden Stelle |
Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, (Rückkauf- oder) Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF |
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Information der Anleger darüber, wie die vorgenannten Aufträge erteilt werden können und wie (Rückkaufs- oder) Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden |
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Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF |
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Versorgung der Anleger mit den gemäß den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien |
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Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 43a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen |
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Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden |
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TEIL 2
AIF, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen
Abschnitt 1: Angaben zum AIF
Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen AIF, die Sie im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben wollen. Erstellen Sie eine neue Tabelle für jeden AIF und geben Sie in jeder Zeile nur eine Anteilsklasse (Name und ISIN) an. Handelt es sich bei einem AIF um einen AIF-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den AIF in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll, und nicht auf den AIF-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.
Name des AIF, der im Aufnahme-mitgliedstaat vertrieben werden soll |
Datum der Eintragung oder Konstituierung des AIF |
Herkunftsmitgliedstaat des AIF |
Rechtsform des AIF (4) |
LEI des AIF (sofern vorhanden) |
Vertrieb an Kleinanleger (5) |
Bezeichnung aller Anteilsklassen des AIF |
ISIN des AIF/aller Anteilsklassen des AIF (sofern vorhanden) |
Name der Verwahrstelle des AIF |
Laufzeit des AIF (sofern zutreffend) |
Nationale Kennnummer des AIF (sofern vorhanden) |
Name des AIF-Dachfonds (sofern zutreffend) |
Anlagestrategie des AIF (6) |
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Master-Feeder-Strukturen (sofern zutreffend):
Name des Master-AIF oder des/der Teilfonds |
LEI des Master-AIF oder des/der Teilfonds (sofern zutreffend) |
AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF) |
LEI des AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF und sofern zutreffend) |
Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des AIF) |
Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF) |
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Abschnitt 2: Vorkehrungen für den Vertrieb von AIF-Anteilen
Anteile des AIF bzw. von AIF-Teilfonds werden vertrieben durch:
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den AIFM, der den AIF verwaltet, oder den intern verwalteten AIF |
☐ |
Kreditinstitute |
☐ |
zugelassene Wertpapierfirmen oder Berater |
☐ |
sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland. Bitte angeben: |
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Bitte machen Sie Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift (7). |
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Abschnitt 3: Anlagen
Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF.
Aktuelle Fassung der Angebotsunterlage (z. B. Prospekt).
Letzter Jahresbericht des AIF (sofern verfügbar).
Alle in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten weiteren Informationen für jeden AIF, der vertrieben werden soll (gemäß Anhang IV Buchstabe f).
Sonstiges (bitte angeben).
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(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)
Datum |
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Name und Funktion der/des Unterzeichnenden |
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Unterschrift |
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(1) Dieses Anzeigeschreiben sollte auch für AIF genutzt werden, die auch als europäische langfristige Investmentfonds gelten und gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden.
(2) Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.
(3) Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle beim AIFM oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.
(4) Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des AIF-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.
(5) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM zulässig: Ja/Nein. Wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM den Vertrieb an Kleinanleger nicht zulassen, geben Sie bitte „entfällt“ an.
(6) Bitte geben Sie die vorherrschende AIF-Art und die Aufschlüsselung der Anlagestrategien gemäß dem Formblatt in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 an.
(7) Diese Angaben sind nur für AIF auszufüllen, deren Vertrieb nur an professionelle Anleger vorgesehen ist. Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU müssen für AIF, die der AIFM bzw. der selbstverwaltete AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, keine Vorkehrungen getroffen werden, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zulässig ist. Sollte sich dieses Anzeigeschreiben sowohl auf AIF, die sich an professionelle Anleger richten, als auch auf AIF, die sich an Kleinanleger richten, beziehen, geben Sie bitte nur Informationen zu AIF an, die sich ausschließlich an professionelle Anleger richten.