BESCHLUSS (EU) 2019/70 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2019
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. |
(4) |
Mit dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission (4) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. |
(5) |
Mit der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission (5) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Hygienepapier“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der in der Entscheidung 2009/568/EG festgelegte Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. |
(6) |
Der Fitness-Check vom 30. Juni 2017, bei dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (6) überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. |
(7) |
Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der EU ist es angezeigt, die Produktgruppen „Kopierpapier und grafisches Papier“ und „Zeitungsdruckpapier“ zu der Produktgruppe „grafisches Papier“ zusammenzufassen, und zwar unter einer neuen Definition, die beide bisherigen Produktgruppen abdeckt und bestimmte Änderungen enthält, die den wissenschaftlichen und marktpolitischen Entwicklungen Rechnung trägt. Insbesondere sollte in der neuen Definition die für die bisherigen Produktgruppen geltende Gewichtsobergrenze gestrichen werden, sodass eine größere Vielfalt an Papiererzeugnissen mit höherer Steifigkeit erfasst wird. |
(8) |
Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Definition für die Produktgruppe „Hygienepapier“ vorgenommen werden, vor allem zur besseren Unterscheidung zwischen Hygienepapier und dem Hygienepapierendprodukt im Sinne der ISO-Norm 12625-1; die Produktgruppe sollte in „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ umbenannt werden. |
(9) |
Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für jede der beiden Produktgruppen. |
(10) |
Mit den neuen Kriterien für die jeweilige Produktgruppe sollen energieeffiziente Herstellungsverfahren gefördert werden, die sich durch Folgendes auszeichnen: verminderte Emissionen von Stoffen, die für die Eutrophierung von Gewässern, die Versauerung der Atmosphäre und den Klimawandel mitverantwortlich sind, begrenzter Einsatz gefährlicher Stoffe sowie Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern bzw. von Recyclingmaterialien, was den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft erleichtert. |
(11) |
Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für die beiden Produktgruppen sollten die neuen Kriterien für jede der beiden Produktgruppen und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2024 gelten. |
(12) |
Da die beiden Produktgruppen „grafisches Papier“ und „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ eng miteinander verwandt sind, deren Kriterien ähnlich ausfallen werden, bietet es sich an, einen einzigen Beschluss für beide Kriterienkataloge in einem einzigen Rechtsakt zu erlassen. Dadurch sollte es auch gelingen, die Transparenz der Systeme für die Marktteilnehmer zu steigern und die Verwaltungslast der nationalen Behörden zu senken. |
(13) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse 2011/333/EU und 2012/448/EU sowie die Entscheidung 2009/568/EG aufgehoben werden. |
(14) |
Herstellern, deren Produkte aufgrund der Kriterien entsprechend dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU oder der Entscheidung 2009/568/EG das EU-Umweltzeichen für Kopierpapier und grafisches Papier, für Zeitungsdruckpapier oder Hygienepapier erhalten haben, sollte eine Übergangszeit gewährt werden, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte so abzuändern, dass sie den neuen Kriterien und Anforderungen genügen. Ferner sollte es nach Annahme dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihren Anträgen entweder die Kriterien gemäß den bisherigen Beschlüssen oder die neuen Kriterien gemäß diesem Beschluss zugrunde legen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf Grundlage der Kriterien gemäß einem der bisherigen Beschlüsse vergeben, sollte dessen Verwendung nur noch bis zum 31. Dezember 2019 gestattet sein. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12).
(3) Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32).
(4) Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26).
(5) Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87).
(6) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).