Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/12/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Beschluss 2019/70

Artikel 6

(1)  
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „grafisches Papier“ den Code „011“.
(2)  
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ den Code „004“.