Artikel 3
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
„Zellstoff“ : Faserstoffe in der Papierherstellung, die in einer Zellstofffabrik auf mechanischem oder chemischem Wege aus faserigen, zellulosehaltigen Rohstoffen (in der Regel aus Holz) produziert werden. |
(2) |
„Verpackungen“ : alle aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. |
(3) |
„Hygienepapier“ : leichtes Papier aus Zellstoff, das trocken oder feucht gekreppt bzw. ungekreppt ist. |
(4) |
„Hygienepapierprodukte“ : konfektionierte Produkte aus ein- oder mehrlagigem Hygienepapier, das gefaltet oder ungefaltet, geprägt oder ungeprägt, laminiert oder unlaminiert, bedruckt oder unbedruckt und häufig nachbehandelt ist. |