Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/12/2024
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Artikel 2 - Beschluss 2019/70

Artikel 2

Die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ umfasst Folgendes:

1. 

Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem Hygienepapier für die Weiterverarbeitung zu Produkten, die unter Punkt 2 fallen,

2. 

Hygienepapierprodukte, die sich zu Folgendem eignen: für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten oder zum Reinigen von Oberflächen bzw. zu einer Kombination aus diesen Funktionen, wie etwa Hygienepapierprodukte folgender Art: Taschentücher, Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchen- bzw. Haushaltsrollen, Handtücher, Servietten, Platzdeckchen oder industrielle Reinigungstücher.

Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen:

a) 

Produkte, die in die Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ im Sinne des Beschlusses 2014/763/EU der Kommission ( 1 ) fallen;

b) 

Produkte, die Reinigungsmittel enthalten, die für die Reinigung von Oberflächen vorgesehen sind;

c) 

Hygienepapierprodukte mit einer Laminierung aus anderen Stoffen als Hygienepapier;

d) 

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), wie z. B. feuchte Reinigungstücher;

e) 

Duftpapier;

f) 

Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne von Artikel 1 fallen, sowie Produkte, die in die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU der Kommission ( 3 ) fallen;


( 1 ) Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 46).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

( 3 ) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).