Artikel 8
(1)
Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ im Sinne des Beschlusses 2011/333/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2011/333/EU geprüft.
(2)
Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „grafisches Papier“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne des Beschlusses 2012/448/EU fallen, anhand der Bedingungen im Beschluss 2012/448/EU geprüft.
(3)
Unbeschadet des Artikels 7 werden vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die sowohl in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne dieses Beschlusses als auch in die Produktgruppe „Hygienepapier“ im Sinne der Entscheidung 2009/568/EG fallen, anhand der Bedingungen in der Entscheidung 2009/568/EG geprüft.
(4)
Den am Tag des Erlasses dieses Beschlusses oder danach, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2018 eingereichten Anträgen auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „grafisches Papier“ oder „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ fallen, können entweder die Kriterien gemäß diesem Beschluss oder die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU bzw. der Entscheidung 2009/568/EG zugrunde gelegt werden. Diese Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
(5)
Wird ein EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der anhand der Kriterien gemäß der Entscheidung 2009/568/EG, dem Beschluss 2011/333/EU oder dem Beschluss 2012/448/EU geprüft wurde, darf das EU-Umweltzeichen nur bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.