Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/12/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2019/70

Artikel 1

Die Produktgruppe „grafisches Papier“ umfasst Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem, unbedrucktem (weißem oder farbigem) Papier oder Karton aus Zellstoff, das/der sich zum Schreiben, Drucken oder Weiterverarbeiten eignet.

Folgendes ist nicht in die Produktgruppe einbezogen:

a) 

Verpackungspapier

b) 

Thermopapier

c) 

Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier

d) 

Duftpapier

e) 

Papier, das in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 fällt